LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.03.2012
15 Sa 1659/11
Normen:
Bundesentgelttarifvertrag für die Chemische Industrie West vom 18. Juli 1987 in der Fassung vom 30. September 2004;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Oder - 8 Ca 1555/10 - 16.06.2011,

Eingruppierung eines Maschinenbedieners im Bereich Pressen

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.03.2012 - Aktenzeichen 15 Sa 1659/11

DRsp Nr. 2012/17926

Eingruppierung eines Maschinenbedieners im Bereich Pressen

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 16. Juni 2011 - 8 Ca 1555/10 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.254,00 € brutto (vierhundertsechsundfünfzig 00/100) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 23. Juli 2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben bei einem Gerichtskostenstreitwert von 13.469,00 € der Kläger 91 % und die Beklagte 9 % zu tragen.

Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben bei einem Gerichtskostenstreitwert von 2.255,00 € der Kläger 44 % und die Beklagte 56 % zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Bundesentgelttarifvertrag für die Chemische Industrie West vom 18. Juli 1987 in der Fassung vom 30. September 2004;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für die Zeit von Dezember 2009 bis Oktober 2010 eine höhere Vergütung deswegen zu zahlen ist, weil der Kläger höher einzugruppieren ist.