TVÜ-Bund Anl. 5 Nr. 8 zu § 23; TVÜ-Bund Anl. 5 Nr. 8 zu § 4;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 26.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2501/10
Eingruppierung eines Leitenden Sportlehrers bei der Bundeswehr nach Übergangsrecht
LAG München, Urteil vom 16.06.2015 - Aktenzeichen 4 Sa 1147/10
DRsp Nr. 2016/2601
Eingruppierung eines "Leitenden Sportlehrers" bei der Bundeswehr nach Übergangsrecht
Kein Anspruch eines leitenden Sportlehrers in der Truppe (Wehrbereichskommando IV) auf Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 TVöD - in welche Entgeltgruppe ihn der Arbeitgeber vorübergehend, offensichtlich fälschlich, "eingruppiert" hatte -, da die "Sonderregelungen für besondere Berufsgruppen" in § 23 TVÜ-Bund i. V. m. der hier in Bezug genommenen Anlage 5 Nr. 8 für "Lehrkräfte des Bundes", um die es sich hier ebenfalls handelt, eine Überleitung in die allgemeinen Entgeltgruppen des TVöD - vorerst und bislang - ausschließt.
1. Für besondere Berufsgruppen enthält der TVÜ-Bund eigenständige Übergangsregelungen insbesondere in der in § 23 TVÜ-Bund in Bezug genommenen Anlage 5 zum TVÜ-Bund, die im materiellen Sinn ein Spezialgesetz zu den allgemeinen Überleitungsbestimmungen der Anlage 2 des TVÜ-Bund darstellt.
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