BAG - Urteil vom 21.10.1992
4 AZR 69/92
Normen:
BAT (1975) § 22, § 23 ; VergGr. IV b Fallgruppe 7 der Anlage 1 a;
Fundstellen:
BB 1993, 368
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Osnabrück - Urteil vom 14.11.1989 - 1 Ca 668/89 E -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen - Urteil vom 21.8.1991 - 7 Sa 203/90 E -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Eingruppierung eines leitenden Krankengymnasten

BAG, Urteil vom 21.10.1992 - Aktenzeichen 4 AZR 69/92

DRsp Nr. 1996/6183

Eingruppierung eines leitenden Krankengymnasten

»Leitende Krankengymnasten, denen mindestens 16 Krankengymnasten oder Angestellte in der Tätigkeit von Krankengymnasten durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind, sind in VergGr. IV BAT Fallgruppe 7 eingruppiert. Bei der Berechnung der Unterstellten sind auch ausgebildete Praktikanten als Angestellte zu berücksichtigen. Dies gilt zumindest dann, wenn sie in die Patientenbehandlung voll einbezogen werden.«

Normenkette:

BAT (1975) § 22, § 23 ; VergGr. IV b Fallgruppe 7 der Anlage 1 a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers, insbesondere darüber, wie viele Krankengymnasten ihm unterstellt sind.

Der Kläger war seit mehreren Jahren bis zum 31. Dezember 1990 bei der Beklagten in deren Städtischen Kliniken als leitender Krankengymnast beschäftigt. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts fanden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in der VkA-Fassung und die diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträge Anwendung. Der Kläger erhielt bis zum 31. Dezember 1990 Vergütung nach der VergGr. IV b BAT.

Während seiner Beschäftigungszeit waren im Bereich der physikalischen Therapie und Krankengymnastik, in dem der Kläger als leitender Krankengymnast tätig war,

a) 9 Krankengymnasten,

b) 1 Gymnastiklehrerin,