Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers, insbesondere darüber, wie viele Krankengymnasten ihm unterstellt sind.
Der Kläger war seit mehreren Jahren bis zum 31. Dezember 1990 bei der Beklagten in deren Städtischen Kliniken als leitender Krankengymnast beschäftigt. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts fanden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Bundes-Angestelltentarifvertrag (
Während seiner Beschäftigungszeit waren im Bereich der physikalischen Therapie und Krankengymnastik, in dem der Kläger als leitender Krankengymnast tätig war,
a) 9 Krankengymnasten,
b) 1 Gymnastiklehrerin,
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