LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 19.07.2016
2 Sa 233/15
Normen:
GewO § 106;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 31.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 291/13

Eingruppierung eines Lehrers nach wiederholter befristeter Abordnung als Schulrat im SchulamtUnbegründete Feststellungsklage bei fehlender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.07.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 233/15

DRsp Nr. 2017/849

Eingruppierung eines Lehrers nach wiederholter befristeter Abordnung als Schulrat im Schulamt Unbegründete Feststellungsklage bei fehlender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

1. Die tarifrechtliche Eingruppierung eines Schulrats im Angestelltenverhältnis richtet sich nach den allgemeinen Eingruppierungsvorschriften für Verwaltungsangestellte (ehemals Vergütungsordnung zum BAT, seit 2012 Entgeltordnung zum TV-L). Die besonderen tariflichen Vorschriften für die Eingruppierung von Lehrkräften kommen nicht zur Anwendung, da ein Schulrat nicht unter den tariflichen Begriff der Lehrkraft fällt (LAG Mecklenburg-Vorpommern 20. Januar 2004 - 5 Sa 162/03 - unveröffentlicht sowie 16. Mai 2007 - 2 Sa 366/06 - juris.de und 10. Juni 2009 - 2 Sa 328/08 - juris.de). 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern hebt sich die Tätigkeit als Schulrat in der Schulaufsicht durch ihre besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der akademischen Eingangsvergütungsgruppe E 13 TV-L hervor, so dass eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 14 gerechtfertigt ist.