LAG Hamm - Urteil vom 25.06.2010
10 Sa 1273/09
Normen:
ERA TV § 2 Nr. 2; ERA TV § 2 Nr. 3; ERA TV § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 09.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 17/09

Eingruppierung eines Lackierers von Industrieteilen nach dem Entgeltrahmenabkommen; unbegründete Klage eines ausgebildeten Malers und Lackierers bei unsubstantiierten Darlegungen zur beanspruchten Bewertungsstufe

LAG Hamm, Urteil vom 25.06.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 1273/09

DRsp Nr. 2010/14983

Eingruppierung eines Lackierers von Industrieteilen nach dem Entgeltrahmenabkommen; unbegründete Klage eines ausgebildeten Malers und Lackierers bei unsubstantiierten Darlegungen zur beanspruchten Bewertungsstufe

1. Im Eingruppierungsprozess obliegt es dem Eingruppierungskläger, im Einzelnen die Tatsachen auszuführen, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass er die im Einzelfall für sich beanspruchten Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt. 2. Erschließt sich die Bedeutung eines Tätigkeitsmerkmals nur aus dem Verhältnis zu einem anderen Merkmal, ist die Darstellung allein der eigenen Tätigkeit nicht zureichend; daneben sind auch solche Tatsachen darzulegen, die einen wertenden Vergleich ermöglichen, ob über das Ausgangsmerkmal hinaus auch die Anforderungen des Heraushebungsmerkmals erfüllt sind. 3. Das gilt auch für eine Eingruppierung nach den Bestimmungen des Entgeltrahmenabkommens. 4. Das Berufsbild eines ausgebildeten Malers und Lackierers oder eines ausgebildeten Fahrzeuglackierers ist nicht mit dem eines Industrielackierers vergleichbar; ein Mitarbeiter, der im Bereich der Produktion oder der Fertigung mit dem Lackieren von Industrieerzeugnissen befasst ist, kann für die Kenntnis der verschiedenen Oberflächenstrukturen und Teilevielfalt in einer Zeit von sechs Monaten bis zu einem Jahr angelernt werden.