LAG Düsseldorf - Urteil vom 01.03.2005
16 Sa 1931/04
Normen:
SGB VIII § 80 ; BAT/VKA VergGr II Fallgr. 1 a;
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 07.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1790/04

Eingruppierung eines Jugendhilfeplanern im Bereich kommunaler Jugendhilfe

LAG Düsseldorf, Urteil vom 01.03.2005 - Aktenzeichen 16 Sa 1931/04

DRsp Nr. 2005/6259

Eingruppierung eines Jugendhilfeplanern im Bereich kommunaler Jugendhilfe

»1. Die Tätigkeit als Jugendhilfeplaner im Bereich kommunaler Jugendhilfe (§ 80 SGB VIII) setzt keine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung i. S. d. VergGr II Fallgr. 1 a BAT/VKA voraus und beinhaltet auch keine entsprechenden Tätigkeiten aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen. Sie erfordert keinen grundsätzlich akademischen Zuschnitt (abw. LAG Düsseldorf, Urt. v. 15.11.2001 - 15 Sa 959/01 -).2. Die Aufgaben eines Jugendhilfeplaners können ebenso von Fachhochschulabsolventen erledigt werden. Sie führen nicht zu einer Eingruppierung nach VergGr II Fallgr. 1 a BAT/VKA.«

Normenkette:

SGB VIII § 80 ; BAT/VKA VergGr II Fallgr. 1 a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers, der einen Anspruch auf Vergütung aus der Vergütungsgruppe (VergGr) II der Anlage 1 a zum Bundes-Angestelltentarifvertrag für den Bereich der Vereinigung Kommunaler Arbeitgeberverbände (BAT/VKA) geltend macht.