LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.11.2010
7 Sa 414/10
Normen:
TVöD/BT-V § 46; TVÜ-VKA § 17 Abs. 1; BAT § 22 Abs. 1; BAT § 22 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 01.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 523/10

Eingruppierung eines Gerätewarts der kommunalen Freiwilligen Feuerwehr; unbegründete Differenzlohnklage bei unsubstantiierten Darlegungen zur Einsatztätigkeit als Wehrleiter; unbegründeter Anspruch auf tarifliche Einsatzzulage bei ehrenamtlicher Tätigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.11.2010 - Aktenzeichen 7 Sa 414/10

DRsp Nr. 2011/4889

Eingruppierung eines Gerätewarts der kommunalen Freiwilligen Feuerwehr; unbegründete Differenzlohnklage bei unsubstantiierten Darlegungen zur Einsatztätigkeit als Wehrleiter; unbegründeter Anspruch auf tarifliche Einsatzzulage bei ehrenamtlicher Tätigkeit

1. Setzt sich die Gesamttätigkeit eines Angestellten im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst aus den zwei Arbeitsvorgängen "Gerätewart" und "Einsatztätigkeit als Wehrleiter der freiwilligen Feuerwehr" zusammen, ist das nach Anlage 1 a zum BAT vom 24.06.1975 erforderliche Tarifmerkmal "Angestellter in der Tätigkeit eines beamteten Hauptbrandmeisters" nicht erfüllt, wenn der entsprechende Arbeitsvorgang lediglich einen Anteil von fünf Prozent der Gesamttätigkeit einnimmt; denn anders als ein Hauptbrandmeister, dessen Arbeitszeit außerhalb der Einsätze (vergütungspflichtige) Arbeitsbereitschaftszeit darstellt, wird der Gerätewart nicht für seine Arbeitsbereitschaft als Wehrleiter sondern für seine Tätigkeit als Gerätewart vergütet und ist damit jedem anderen Mitglied der freiwilligen Feuerwehr gleichgestellt.