LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.05.2009
2 Sa 166/09
Normen:
BezTV § 3 Abs. 2; BezTV § 3 Abs. 3 b S. 1; BezTV § 5; TVöD § 16 Abs. 1; TVöD § 16 Abs. 3; TVöD § 34 Abs. 3 S. 1; TVÜ-VKA § 17 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 27.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1182/08

Eingruppierung eines Fahrers von Sonderfahrzeugen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.05.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 166/09

DRsp Nr. 2009/23011

Eingruppierung eines Fahrers von Sonderfahrzeugen

1. Mit dem Begriff der Beschäftigungszeit in § 3 Abs. 3 b BezTV ist die Zeit der Beschäftigung als Fahrer eines Sonderfahrzeuges gemeint. 2. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass gerade die Fahrer von Sonderfahrzeugen durch die Überleitung in den TVöD eine erhebliche Besserstellung dergestalt erfahren sollten, dass sie die Endstufe ohne Berücksichtigung der langjährigen Tätigkeit und Bewährung erreichen sollten, wenn sie nur das 50. Lebensjahr vollendet haben und bereits 16 Jahre bei demselben kommunalen Arbeitgeber (gegebenenfalls sogar bei einem anderen Arbeitgeber im Bereich des öffentlichen Dienstes) beschäftigt waren. 3. Ohne den Begriff des Zeit- oder Bewährungsaufstiegs zu gebrauchen, setzen die Tarifvertragsparteien voraus, dass gewisse Zeitabläufe oder gewisse Kriterien der Arbeitsleistung (keine entgegenstehenden Anhaltspunkte gegen eine Bewährung) Voraussetzung für eine Höhergruppierung darstellen sollen.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 27.01.2008 - 2 Ca 1182/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BezTV § 3 Abs. 2; BezTV § 3 Abs. 3 b S. 1; BezTV § 5; TVöD § 16 Abs. 1; TVöD § 16 Abs. 3; TVöD § 34 Abs. 3 S. 1; TVÜ-VKA § 17 Abs. 5 S. 1;

Tatbestand: