LAG Niedersachsen - Urteil vom 03.04.2009
17 Sa 904/08 E
Normen:
TV-Ärzte § 12 S. 1; TV-Ärzte § 16 Abs. 2; TVÜ-Ärzte § 5; BGB § 133; BGB § 157; NHG § 63b Abs. 1 Nr. 1; NHG § 63e Abs. 1; NHG § 63e Abs. 5 Nr. 1; NHG § 63e Abs. 6 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 02.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 308/07

Eingruppierung eines Facharztes für Nuklearmedizin und leitenden Oberarztes bei Übertragung ständiger Vertretung des Chefarztes

LAG Niedersachsen, Urteil vom 03.04.2009 - Aktenzeichen 17 Sa 904/08 E

DRsp Nr. 2009/13514

Eingruppierung eines Facharztes für Nuklearmedizin und leitenden Oberarztes bei Übertragung ständiger Vertretung des Chefarztes

1. Für die Erfüllung der Tarifmerkmale der Entgeltgruppe Ä 4 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 30.10.2006 ist es nicht erforderlich, dass der Arzt, dem die ständige Vertretung des Leitenden Arztes (Chefarzt) vom Arbeitgeber übertragen wurde, alle Aufgaben des Chefarztes ständig neben diesem erledigt. Er muss den Chefarzt lediglich im Vertretungsfall in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertreten können. Der Umfang der tatsächlichen Vertretung hängt dabei insbesondere bei der Anwesenheitsvertretung wesentlich auch vom Willen des Vertretenen und sonstigen Aufgabenverteilungen in der Klinik ab. 2. Überläßt der Arbeitgeber die Bestellung eines ständigen Vertreters des Leitenden Arztes den Chefärzten der Kliniken/Abteilungen, so muss sich der Arbeitgeber dies als Übertragung durch den Arbeitgeber i. S. d. Entgeltgruppe Ä 4 des TV-Ärzte zurechnen lassen.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 0 abgeändert.