LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 01.04.2009
9 Sa 66/08
Normen:
TV Ärzte/VKA § 16;

Eingruppierung eines Facharztes für innere Medizin und Rheumatologen als Oberarzt; Krankenhausabteilung als selbständiger Teilbereich einer medizinischen Einrichtung; ausdrückliche Übertragung medizinischer Verantwortung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.04.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 66/08

DRsp Nr. 2009/10358

Eingruppierung eines Facharztes für innere Medizin und Rheumatologen als Oberarzt; Krankenhausabteilung als selbständiger Teilbereich einer medizinischen Einrichtung; ausdrückliche Übertragung medizinischer Verantwortung

1. Ein Teilbereich liegt dann vor, wenn eine organisatorische Untergliederung einer Gesamteinheit durch eine zugewiesene räumliche, personelle und sachliche Ausstattung vorliegt, mit deren Hilfe sich ein Bereich von einem anderen Bereich derselben Abteilung unterscheiden lässt; eine medizinisch-fachliche oder funktionale Abgrenzung ist nicht erforderlich, so dass auch mehrere Teilbereiche dieselbe medizinische Aufgabenstellung verfolgen können. 2. Selbstständig ist ein Teilbereich, wenn er innerhalb der Abteilung organisatorisch abgrenzbar ist; eine räumliche und personelle Ausstattung reicht dazu nicht aus, vielmehr muss eine gewisse Unabhängigkeit von vergleichbaren Teilbereichen vorliegen, wobei diese Unabhängigkeit durch eine eigene Funktionalität, aber auch durch eine eigene Leitungsfunktion in Bezug auf die Aufgaben des Teilbereiches erzeugt werden kann. 3. Bei der Station eines Krankenhauses handelt es sich typischerweise um einen selbstständigen Teilbereich in diesem Sinne.