LAG Niedersachsen - Urteil vom 19.05.2010
17 Sa 1250/09 E
Normen:
Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA) § 16;

Eingruppierung eines Facharztes für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Kardiologie und Weiterbildung in Spezieller Internistischer Intensivmedizin

LAG Niedersachsen, Urteil vom 19.05.2010 - Aktenzeichen 17 Sa 1250/09 E

DRsp Nr. 2010/21069

Eingruppierung eines Facharztes für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Kardiologie und Weiterbildung in Spezieller Internistischer Intensivmedizin

Wurde dem Arzt vor Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA bereits die medizinische Verantwortung für einen selbständigen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik in einer dem Arbeitgeber zurechenbaren Weise übertragen, bedarf es keiner erneuten ausdrücklichen Übertragung durch den Arbeitgeber oder eine mit Personalbefugnissen ausgestattete Stelle.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts A-Stadt vom 07.07.2009 abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.08.2006 bis zum 31.12.2008 Entgelt nach der Entgeltgruppe III der TV-Ärzte/VKA zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA) § 16;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers nach dem TV-Ärzte/VKA.