LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.02.2009
3 Sa 8/08
Normen:
TV-Ärzte § 12;
Vorinstanzen:
ArbG Reutlingen, vom 14.02.2008

Eingruppierung eines Facharztes für Anästhesie als Oberarzt an Universitätsklinik; Tarifmerkmal der Übertragung medizinischer Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 8/08

DRsp Nr. 2009/14744

Eingruppierung eines Facharztes für Anästhesie als Oberarzt an Universitätsklinik; Tarifmerkmal der Übertragung medizinischer Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik

1. Das tarifliche Merkmal der "nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit" ist im Rahmen des § 12 TV-Ärzte in der Entgeltgruppe 3 dann erfüllt, wenn dem Oberarzt "die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung vom Arbeitgeber für einen Teil seines Tätigkeitsgebietes übertragen worden ist", der den erforderlichen Zeitanteil an seiner Gesamttätigkeit aufweist. Es ist nicht erforderlich, dass er im Rahmen dieser Teiltätigkeit in dem in § 12 TV-Ärzte, Eingangssatz bestimmten Zeitmaß spezifische Oberarzttätigkeiten ausübt. Die übertragene medizinische Verantwortung bestimmt seine Tätigkeit auch während der Zeit, in der er eigene Facharzttätigkeiten verrichtet. 2. In § 12 TV-Ärzte ist im Rahmen der Merkmale der Entgeltgruppe 3 der Begriff "Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik" weit auszulegen. Eine Bindung an die Begriffe der früheren Protokollnotiz Nr. 5 zum allgemeinen Teil der Anlage 1a BAT besteht nicht, da der Tarifvertrag hierfür keine Anhaltspunkte enthält.