BAG - Urteil vom 26.01.2011
4 AZR 340/09
Normen:
Tarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte Hessen vom 30. November 2006) Entgeltgruppe Ä 5; Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte in Hessen (vom 15. August 2005); Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Hessen (vom 1. Januar 1995);
Fundstellen:
NZA 2011, 943
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 06.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 710/08
ArbG Frankfurt/Main, vom 20.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 7124/07

Eingruppierung eines Facharztes [TV-Ärzte Hessen]; Übertragung der Leitung durch den Arbeitgeber; Erfordernis der fakultativen Weiterbildung nach Weiterbildungsordnung der öffentlich-rechtlichen Landesärztekammer

BAG, Urteil vom 26.01.2011 - Aktenzeichen 4 AZR 340/09

DRsp Nr. 2011/9472

Eingruppierung eines Facharztes [TV-Ärzte Hessen]; Übertragung der Leitung durch den Arbeitgeber; Erfordernis der fakultativen Weiterbildung nach Weiterbildungsordnung der öffentlich-rechtlichen Landesärztekammer

Orientierungssätze: 1. Nach dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe Ä 5 TV-Ärzte Hessen muss durch "ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers die Leitung ... übertragen" worden sein. Hierdurch ist keine von allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen abweichende besondere Anforderung an die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen aufgestellt worden. Entscheidend ist die Übertragung der Leitungsfunktion für den tariflich näher bezeichneten Funktionsbereich oder die Organisationseinheit. 2. Eine absolvierte Weiterbildung ist für die Erfüllung des tariflichen Merkmales "fakultativer Weiterbildung, Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung" nach der Entgeltgruppe Ä 5 § 10 TV-Ärzte Hessen nur dann gegeben, wenn sie nach der Weiterbildungsordnung der öffentlich-rechtlichen Landesärztekammer erfolgt ist. Zusatzqualifikationen, die von privaten Vereinigungen, zB der Deutschen Diabetes-Gesellschaft - DDG -, verliehen werden, erfüllen diese Anforderungen nicht.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 6. März 2009 - 3 Sa 710/08 - wird zurückgewiesen.