Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 06.02.2018 -
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8a der Anlage 1 Teil B Besonderer Teil XXIV - Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst - TVöD -VKA zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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