LAG Hamm - Urteil vom 11.02.2010
16 Sa 714/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; GBV Entgeltsystem § 2 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 09.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 194/09

Eingruppierung eines ehemaligen geschäftsführenden Gewerkschaftssekretärs

LAG Hamm, Urteil vom 11.02.2010 - Aktenzeichen 16 Sa 714/09

DRsp Nr. 2010/13684

Eingruppierung eines ehemaligen geschäftsführenden Gewerkschaftssekretärs

Auch wenn es zu einer Änderung seines Arbeitsvertrages nicht gekommen ist, so ist ein früherer geschäftsführender Gewerkschaftssekretär der Gewerkschaft H3 nicht als Bezirksgeschäftsführer in die Entgeltgruppe 9 der GBV Entgeltsystem der V1 einzugruppieren.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 09.04.2009 – 5 Ca 194/09 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; GBV Entgeltsystem § 2 Nr. 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Eingruppierung des Klägers.