LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.03.2010
3 Sa 750/09
Normen:
TVAL II 51 Abs. 2; TVAL II 51 Abs. 3; TVAL II § 58;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 20.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 782/09

Eingruppierung eines Diplom-Übersetzers bei den US-Stationierungsstreitkräften; unbegründete Eingruppierungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen zu wertendem Vergleich der Gehaltsgruppen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.03.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 750/09

DRsp Nr. 2010/13667

Eingruppierung eines Diplom-Übersetzers bei den US-Stationierungsstreitkräften; unbegründete Eingruppierungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen zu wertendem Vergleich der Gehaltsgruppen

Ein Diplom-Übersetzer bei den US- Stationierungsstreitkräften kommt der ihm als Eingruppierungskläger obliegenden Darlegungslast nicht genügend nach, wenn sein tatsächliches Vorbringen keinen wertenden Vergleich dahingehend ermöglicht, dass er nicht lediglich "sehr schwierige Arbeiten" (im Sinne der Gehaltsgruppe C-7 und 7 a TVAL II) ausführt sondern Arbeiten "von sehr großem Schwierigkeitsgrad"; dazu hat er konkret aufzuzeigen, worin im Einzelnen die Schwierigkeit seiner Tätigkeit liegt und dass diese Schwierigkeit dem (sehr großen) Schwierigkeitsgrad entspricht, der den Tätigkeiten des "Referenten der Betriebsorganisation" und des "Leiters der Prüfungsabteilung" entspricht.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 20.10.2009 - Az: 8 Ca 782/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 17.408,52 EUR festgesetzt.

Normenkette:

TVAL II 51 Abs. 2; TVAL II 51 Abs. 3; TVAL II § 58;

Tatbestand: