LAG Hamm - Urteil vom 16.09.2009
2 Sa 83/09
Normen:
ERA § 2 Nr. 1; ERA § 2 Nr. 3; ERA § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 09.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1785/08

Eingruppierung eines Betriebshandwerkers in der Metallindustrie

LAG Hamm, Urteil vom 16.09.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 83/09

DRsp Nr. 2010/5829

Eingruppierung eines Betriebshandwerkers in der Metallindustrie

1. Ein Spielraum zur Optimierung der Reihenfolge der Bearbeitungsabläufe besteht nicht, wenn es nicht zur Arbeitsaufgabe des Betriebshandwerkers gehört, die Reihenfolge der zu erledigenden Reparaturaufträge nach Dringlichkeit, Zeitumfang und betrieblichen Erfordernissen selbst festzulegen. 3. Wird dem Betriebshandwerker die Erledigung der Reparaturaufträge durch Auftragszettel vorgegeben und ergeben sich die Aufträge im Übrigen aus der Routine oder den Abläufen in der betrieblichen Praxis, bestehen keine signifikante Freiheitsgrade zur Optimierung; die Entscheidung über die Reihenfolge der Tätigkeiten ("was mache ich zuerst?") ist nur dann eine Frage des Handlungs- und Entscheidungsspielraums, wenn es zur Arbeitsaufgabe gehört, diesen Spielraum zur Optimierung zu nutzen. 3. Die Entscheidung darüber, ob es erforderlich ist, eine Pumpe auszutauschen oder ob es ausreicht das Sieb zu säubern, beinhaltet lediglich einen gewissen Handlungs- und Entscheidungsspielraum; gleiches gilt im umgekehrten Fall, wenn der Auftrag lautet, ein Sieb zu säubern, sich aber herausstellt, dass die gesamte Pumpe ausgetauscht werden muss.