LAG Hamm - Urteil vom 05.03.2010
10 Sa 1327/09
Normen:
ERA § 2 Nr. 2; ERA § 2 Nr. 3; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 03.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1291/09

Eingruppierung eines Beschäftigten der Qualitätssicherung nach dem Entgeltrahmenabkommen; unbegründete Klage eines Maschinenschlossers bei unsubstantiierten Darlegungen zur Erforderlichkeit einer Technikerausbildung

LAG Hamm, Urteil vom 05.03.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 1327/09

DRsp Nr. 2010/14214

Eingruppierung eines Beschäftigten der Qualitätssicherung nach dem Entgeltrahmenabkommen; unbegründete Klage eines Maschinenschlossers bei unsubstantiierten Darlegungen zur Erforderlichkeit einer Technikerausbildung

1. Im Eingruppierungsprozess obliegt es dem Eingruppierungskläger, im Einzelnen die Tatsachen auszuführen, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass er die im Einzelfall für sich beanspruchten Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt. 2. Erschließt sich die Bedeutung eines Tätigkeitsmerkmals nur aus dem Verhältnis zu einem anderen Merkmal, so ist die Darstellung allein der eigenen Tätigkeit nicht zureichend; daneben sind auch solche Tatsachen darzulegen, die einen wertenden Vergleich ermöglichen, ob über das Ausgangsmerkmal hinaus auch die Anforderungen des Heraushebungsmerkmals erfüllt sind. 3. Diese Grundsätze gelten auch für eine Eingruppierung nach den Bestimmungen des Entgeltrahmenabkommens. 4. Für die Eingruppierung nach dem Entgeltrahmenabkommen ist allein die Einstufung der übertragenen und auszuführenden Arbeitsaufgabe maßgebend und nicht die schulische oder berufliche Ausbildung oder die sonstige berufliche Entwicklung; auf den persönlichen Ausbildungswerdegang des Arbeitnehmers kommt es nicht an.