Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 22.12.2011, Az.:
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die richtige Eingruppierung des Klägers.
Der 1957 geborene Kläger ist seit 1983 bei den amerikanischen Stationierungsstreitkräften als Sachbearbeiter Wohnungswesen (Housing Management Assistant) angestellt. Seine Beschäftigungsdienstelle ist die USAG Z.. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) Anwendung. Der Kläger wird nach Gehaltsgruppe C 5 a TVAL II vergütet und erhält danach ein monatliches Tabellengehalt von EUR 3.269,81 brutto.
Die Betriebsvertretung der USAG Z. hat mit zwei Schreiben vom 07.04.2009 und vom 05.06.2009 beantragt,
den Kläger und zwei andere Arbeitnehmer in die Gehaltsgruppe C 6 TVAL II höherzugruppieren.
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