LAG Köln - Urteil vom 29.07.2009
8 Sa 184/09
Normen:
§ 5 Abs. 1 Manteltarifvertrag Systemgastronomie im Bereich Westdeutschland vom 6;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 27.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 4375/07

Eingruppierung eines Arbeitnehmers in einem Schnellrestaurant nach dem Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie

LAG Köln, Urteil vom 29.07.2009 - Aktenzeichen 8 Sa 184/09

DRsp Nr. 2020/13368

Eingruppierung eines Arbeitnehmers in einem Schnellrestaurant nach dem Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie

- Grundsätze tatsächlicher Art als Voraussetzung für eine Eingruppierung in Tarifgrupe 3 nach § 2 Abs. 7 Entgelttarifvertrag

1. Die Eingruppierung eines Arbeitnehmers in einem Schnellrestaurant der Systemgastronomie in die Tarifgruppe 3 des Manteltarifvertrages für die Systemgastronomie im Bereich Westdeutschland setzt voraus, dass er sämtliche anfallenden Tätigkeiten im Rotationssystem wahrgenommen hat. Dies ist nicht der Fall, wenn er nicht im Bereich Verkauf/Kasse angesetzt worden ist. 2. Der Arbeitnehmer kann sich jedenfalls dann nicht darauf berufen, dass der Arbeitgeber ihn auch in diesem Bereich hätte einsetzen können und müssen, wenn die Tätigkeit wegen nicht ausreichender Sprachkenntnisse verweigert worden ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.11.2008 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 5 Abs. 1 Manteltarifvertrag Systemgastronomie im Bereich Westdeutschland vom 6;

Tatbestand

Die Parteien streiten nunmehr noch um die Eingruppierung des Klägers für die Monate Februar 2007 bis April 2007, Juni 2007, August 2007 sowie Oktober 2007 bis Juni 2008.

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