LAG Hamburg - Urteil vom 16.03.2010
2 Sa 200/09
Normen:
TVÜ § 2 Abs. 1; TVÜ-L § 17 Abs. 1; BAT § 22; BAT § 23; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 03.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 103/09

Eingruppierung eines Arbeitnehmers im städtischen Ordnungsdienst bei Streifentätigkeit im Außendienst; Streifendienst als einheitlicher Arbeitsvorgang

LAG Hamburg, Urteil vom 16.03.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 200/09

DRsp Nr. 2010/16189

Eingruppierung eines Arbeitnehmers im städtischen Ordnungsdienst bei Streifentätigkeit im Außendienst; Streifendienst als einheitlicher Arbeitsvorgang

Dient die gesamte Streifentätigkeit des Arbeitnehmers einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich der Durchsetzung ordnungsrechtliche Normen und damit einhergehend der Ahndung von Verstößen gegen die unterschiedlichsten Gebote und Verbote und der Gefahrenabwehr, und soll damit zugleich ein erhöhtes Sicherheitsgefühl bei der Bevölkerung geschaffen werden, spricht der enge Zusammenhang einzelner Arbeitsleistungen, die sämtlich der Durchsetzung der Ge- und Verbote dienen, für die Annahme eines einzigen einheitlichen Arbeitsvorgangs.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 3. September 2009 - 17 Ca 103/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVÜ § 2 Abs. 1; TVÜ-L § 17 Abs. 1; BAT § 22; BAT § 23; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger ist seit dem 01. Dezember 2004 beim stä. (im Folgenden: s.) der Beklagten und seit dem 01. März 2006 beim bez. (im Folgenden: B.) als Außendienstmitarbeiter im Bezirksamt beschäftigt und wird derzeit nach Vergütungsgruppe VI b der Anlage 1a zum BAT vergütet.