Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 3. September 2009 -
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger ist seit dem 01. Dezember 2004 beim stä. (im Folgenden: s.) der Beklagten und seit dem 01. März 2006 beim bez. (im Folgenden: B.) als Außendienstmitarbeiter im Bezirksamt beschäftigt und wird derzeit nach Vergütungsgruppe VI b der Anlage 1a zum
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