LAG Hamm - Urteil vom 29.03.2011
12 Sa 1925/10
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BBesG § 46; TVÜ-L § 10; TVÜ-L § 14;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 19.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 635/10

Eingruppierung eines angestellten Lehrers bei vorübergehender Übertragung höherwertigen Tätigkeit; Ausschluss tariflicher Zulage für angestellte Lehrkraft

LAG Hamm, Urteil vom 29.03.2011 - Aktenzeichen 12 Sa 1925/10

DRsp Nr. 2011/11574

Eingruppierung eines angestellten Lehrers bei vorübergehender Übertragung höherwertigen Tätigkeit; Ausschluss tariflicher Zulage für angestellte Lehrkraft

1. Angestellte Lehrkräfte haben nach § 10 TVÜ-L keinen Anspruch auf die Zulage gem. § 14 TV-L wegen vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. 2. Die Voraussetzungen des analog anwendbaren § 46 BBesG sind auch bei angestellten Lehrkräften nur erfüllt, wenn die Planstelle des konkreten Amtes vorhanden und frei ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 19.10.2010 - 5 Ca 635/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BBesG § 46; TVÜ-L § 10; TVÜ-L § 14;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der am 28.04.1964 geborene Kläger ist seit 1999 zunächst befristet und seit dem 01.08.2000 unbefristet bei dem beklagten Land als Lehrer im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Seine Dienststelle ist das H1-H2-Gymnasium in D1. Das Arbeitsverhältnis wird bestimmt durch den Arbeitsvertrag vom 15.08.2000, in dem es auszugsweise heißt:

§ 2