BAG - Urteil vom 11.03.1998
10 AZR 313/97
Normen:
BAT § 22, § 23 ; Erfüllererlaß (Runderlaß des Kultusministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen mit den fachlichen undpädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis - vom 16. November 1981) Ziff 2.2, 6.1, 6.2; BGB § 133, § 157 ;
Fundstellen:
AP Nr. 68 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer
BB 1998, 1904
NZA-RR 1999, 220
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 05. November 1996 - 1 Ca 3655/96),
II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 12. März 1997 - 4 Sa 1810/96),

Eingruppierung eines angestellten Lehrers an einer Gesamtschule

BAG, Urteil vom 11.03.1998 - Aktenzeichen 10 AZR 313/97

DRsp Nr. 1998/16183

Eingruppierung eines angestellten Lehrers an einer Gesamtschule

»1.a) Mit der arbeitsvertraglichen Vereinbarung einer bestimmten Fallgruppe des Erfüllererlasses (auch in Verbindung mit einer Vergütungsgruppe) legen die Arbeitsvertragsparteien die vertragsgemäße Tätigkeit fest. b) Diese arbeitsvertragliche Festlegung wird nicht durch eine zwar mit dem unmittelbaren Vorgesetzten, aber ohne Kenntnis der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle abgestimmte Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit geändert (BAG Urteil vom 26. März 1997 - 4 AZR 489/95 - AP Nr. 223 zu §§ 22, 23 BAT 1975). 2. Für die Beurteilung der "überwiegenden Verwendung" im Sinne des Erfüllererlasses ist auf die Pflichtstunden des angestellten Lehrers abzustellen.«

Normenkette:

BAT § 22, § 23 ; Erfüllererlaß (Runderlaß des Kultusministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen mit den fachlichen undpädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis - vom 16. November 1981) Ziff 2.2, 6.1, 6.2; BGB § 133, § 157 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.