1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 04.08.2011 - 1 Ca 277/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger ist gelernter Kfz-Mechaniker. Er steht seit dem 01.04.2006 als Mitarbeiter im feuertechnischen Dienst in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Auf dieses findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der Arbeitgeberverbände vom 07.02.2006 Anwendung.
Im Rahmen seiner Ausbildung besuchte der Kläger sog. F-Lehrgänge. Neben 220 Stunden theoretischem Unterricht erhielt er eine praktische Ausbildung, die sich auf Abende und Wochenenden innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren verteilte. Demgegenüber werden Beschäftigte, die eine B-Ausbildung erhalten, dafür ein Jahr freigestellt. Die Qualifikation zum Gruppenführer besitzt der Kläger nicht. Aufgrund des Besuchs zusätzlicher Lehrgänge ist der Kläger als Maschinist an einem Löschfahrzeug oder einem Sonderfahrzeug (Drehleiter, Rüstwagen) einsetzbar.
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