LAG München - Urteil vom 07.10.2009
5 Sa 813/08
Normen:
TV-Ärzte § 12;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 22.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 8856/07

Eingruppierung eines Anästhesisten an Universitätsklinik bei Zuweisung von Diensten als Funktionsoberarzt; Tarifbegriff der Übertragung medizinischer Verantwortung;

LAG München, Urteil vom 07.10.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 813/08

DRsp Nr. 2010/9150

Eingruppierung eines Anästhesisten an Universitätsklinik bei Zuweisung von Diensten als Funktionsoberarzt; Tarifbegriff der Übertragung medizinischer Verantwortung;

1. Vor Inkrafttreten des TV-Ärzte zum 01.11.2006 war der Titel "Oberarzt" ohne tarifrechtliche Bedeutung; soweit nunmehr in einer Vielzahl von Fällen Ärzte, die bisher den Titel "Oberarzt" geführt haben, nicht die tariflichen Eingruppierungsmerkmale für eine solche Tätigkeit nach § 12 TV-Ärzte erfüllen, kann aus der Tatsache, dass der Arzt zu früherer Zeit n Arbeitszeugnissen und anderen Unterlagen als "Oberarzt" bezeichnet worden ist, für die tarifrechtliche Eingruppierung nichts hergeleitet werden. 2. Die Tätigkeit als Anästhesist ist kein Funktionsbereich im Sinne der ärztlichen Weiterbildungsordnung. 3. Die Übertragung medizinischer Verantwortung umfasst ein Aufsichts- und eingeschränktes Weisungsrecht für das unterstellte medizinische Personal in dem zugewiesenen Teilbereich; im Hinblick auf die allgemeine ärztliche Verantwortungsstruktur und die unterschiedlichen hierarchischen Ebenen ist dabei für eine entsprechende Eingruppierung erforderlich, dass dem Oberarzt nicht nur Assistenzärzte nachgeordnet sind sondern in der Regel auch mindestens ein Facharzt unterstellt ist.