LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.01.2003
22 Sa 29/02
Normen:
AOAI § 12, ; ZPO § 256 Abs. 1 ; BGB § 288 Abs. 1 § 284 Abs. 2 § 611 Abs. 1 ; BAT § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 § 23 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2003, 671
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 07.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 571/00

Eingruppierung eines Abteilungsleiters im staatlichen Hochbau- und Vermögensamt nach BAT

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.01.2003 - Aktenzeichen 22 Sa 29/02

DRsp Nr. 2004/7497

Eingruppierung eines Abteilungsleiters im staatlichen Hochbau- und Vermögensamt nach BAT

1. Bei der Bildung von Arbeitsvorgängen (die der Eingruppierungskläger nicht als solche vorzutragen muss sondern deren Feststellung Sache der Rechtsanwendung des Gerichtes ist) ist von der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes auf der Grundlage des § 22, 23 BAT 1975 auszugehen.2. Unter einem Arbeitsvorgang ist danach zu verstehen eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeit und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu wertende Arbeitszeit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten; was dabei ein abschließendes, selbständiges Arbeitsergebnis ist, richtet sich nach dem jeweiligen Aufgabengebiet des Angestellten3. Der Arbeitsvorgang der "Leitung der Abteilung 6 Bezirk Süd des Staatlichen Hochbauamtes F." mit den sich aus dem Organisations- und Geschäftsverteilungsplan ergebenden Aufgaben eines Abteilungsleiters entspricht den Merkmalen der Vergütungsgruppe I b Fallgruppe I a der Anlage zum BAT.

Normenkette:

AOAI § 12, ; ZPO § 256 Abs. 1 ; BGB § 288 Abs. 1 § 284 Abs. 2 § 611 Abs. 1 ; BAT § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 § 23 ;

Tatbestand: