BAG - Urteil vom 06.07.2011
4 AZR 568/09
Normen:
Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA vom 17. August 2006) § 15; Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA vom 17. August 2006) § 16;
Fundstellen:
NZA 2012, 880
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 31.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Sa 3/08
ArbG Freiburg, vom 09.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 324/06

Eingruppierung eines - leitenden - Oberarztes nach § 16 TV-Ärzte/VKA

BAG, Urteil vom 06.07.2011 - Aktenzeichen 4 AZR 568/09

DRsp Nr. 2011/20958

Eingruppierung eines – leitenden – Oberarztes nach § 16 TV-Ärzte/VKA

Orientierungssätze: 1. Auch bei der Eingruppierung eines Oberarztes genügt es für die Erfüllung der Anforderungen eines tariflichen Tätigkeitsmerkmales, wenn innerhalb des einzelnen Arbeitsvorgangs nach § 15 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA Tätigkeiten der geforderten tariflichen Wertigkeit in rechtserheblichem Ausmaß anfallen. Die zeitliche Anforderung von mindestens der Hälfte der Arbeitszeit bezieht sich auf den gesamten Arbeitsvorgang bzw. die Summe der entsprechenden Arbeitsvorgänge, nicht dagegen auf den Anteil der Tätigkeit mit der geforderten Wertigkeit innerhalb des Arbeitsvorgangs. 2. Bei der Ausübung der Leitungstätigkeit in einem organisatorisch abgegrenzten Teilbereich iSv. § 16 Buchst. c TV-Ärzte/VKA handelt es sich in der Regel um einen einheitlichen Arbeitsvorgang im tariflichen Sinne. Dies gilt jedoch nicht für die nebeneinander ausgeübte Leitungstätigkeit bezüglich verschiedener Organisationsbereiche.

1. Auf die Revision des Klägers wird unter deren Zurückweisung im Übrigen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg, Kammern Freiburg, vom 31. März 2009 - 22 Sa 3/08 - aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht den Hilfsantrag des Klägers auf Feststellung der Vergütungspflicht nach Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA abgewiesen hat.