LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.06.2010
3 Sa 93/10
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; MTV P.S. § 12; MTV P.S. § 12 a; MTV P.S. § 25 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 01.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 54 Ca 12314/09

Eingruppierung einer Wohnbereichsleiterin in Altenheim; Tarifbegriff der unterstellten Pflegeperson; Zuordnung von Teilzeitbeschäftgigten zum Kreis der unterstellten Pflegepersonen; Geltendmachung einer bestimmten Betriebszugehörigkeitsstufe; rechtszeitige Geltendmachung bestimmter Eingruppierung bei Aufbaufallgruppen

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.06.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 93/10

DRsp Nr. 2010/20834

Eingruppierung einer Wohnbereichsleiterin in Altenheim; Tarifbegriff der unterstellten Pflegeperson; Zuordnung von Teilzeitbeschäftgigten zum Kreis der unterstellten Pflegepersonen; Geltendmachung einer bestimmten Betriebszugehörigkeitsstufe; rechtszeitige Geltendmachung bestimmter Eingruppierung bei Aufbaufallgruppen

1. Die tarifliche Wertigkeit der Tätigkeit einer Wohngruppenleiterin in einem Altenheim richtet sich nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nicht nach Anzahl der unterstellten Angestellten oder Arbeitnehmerinnen an sich sondern nach der Anzahl der Pflegepersonen, also der Angestellten mit bestimmten Funktionen. 2. Entscheidend gegen die Auffassung, dass ein Auszubildender eine Pflegeperson im Tarifsinn ist, spricht der Gesichtspunkt, wonach die mit der Weisungs- und Aufsichtspflicht verbundene erhöhte Verantwortung der Wohnbereichsleiterin, die die vergütungsrechtliche Heraushebung rechtfertigt, sich gerade nicht aus der Stellung als Wohnbereichsleiterin ergibt sondern auf dem Inhalt des Ausbildungsverhältnisses beruht, der für die vertraglichen Beziehungen des Auszubildenden zur Ausbilderin maßgeblich ist. 3. Ein Praktikant führt selbst keine pflegerischen Tätigkeiten aus sondern wird nur unterstützend tätig; der Begriff der Pflegeperson im Tarifsinn ist nicht dermaßen weit auszulegen, dass er auch Praktikanten erfasst.