1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 25.01.2017 -
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der seit 2012 zunächst im Einwohnermeldeamt bei der Beklagten beschäftigten Klägerin.
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