LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.05.2016
7 Sa 226/15
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 14.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 2410/14

Eingruppierung einer Verkaufssachbearbeiterin aufgrund Betriebsvereinbarung zur Überleitung auf die neue Entgeltstruktur in der chemischen IndustrieUnbegründete Eingruppierungsfeststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin zu ihrer von der Betriebsvereinbarung abweichenden Beschäftigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.05.2016 - Aktenzeichen 7 Sa 226/15

DRsp Nr. 2016/13953

Eingruppierung einer Verkaufssachbearbeiterin aufgrund Betriebsvereinbarung zur Überleitung auf die neue Entgeltstruktur in der chemischen Industrie Unbegründete Eingruppierungsfeststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin zu ihrer von der Betriebsvereinbarung abweichenden Beschäftigung

1. Betriebsvereinbarungen unterliegen einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle. Der Maßstab der gerichtlichen Prüfung ist der Bindung der Betriebsparteien an die Zielbestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes zu entnehmen, wie sie insbesondere in § 75 BetrVG umschrieben sind, so dass es um die Frage geht, ob die von den Betriebsparteien vereinbarte Regelung der Billigkeit entspricht oder ob einzelne Beschäftigte oder Gruppen in unbilliger Weise benachteiligt sind. 2. Verlangt die Arbeitnehmerin abweichend von einer der Billigkeitsprüfung standhaltenden Betriebsvereinbarung die Eingruppierung in eine höhere Vergütungsgruppe, trägt sie die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Entgeltgruppe.