ArbG Koblenz, vom 14.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 2410/14
Eingruppierung einer Verkaufssachbearbeiterin aufgrund Betriebsvereinbarung zur Überleitung auf die neue Entgeltstruktur in der chemischen IndustrieUnbegründete Eingruppierungsfeststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin zu ihrer von der Betriebsvereinbarung abweichenden Beschäftigung
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.05.2016 - Aktenzeichen 7 Sa 226/15
DRsp Nr. 2016/13953
Eingruppierung einer Verkaufssachbearbeiterin aufgrund Betriebsvereinbarung zur Überleitung auf die neue Entgeltstruktur in der chemischen IndustrieUnbegründete Eingruppierungsfeststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin zu ihrer von der Betriebsvereinbarung abweichenden Beschäftigung
1. Betriebsvereinbarungen unterliegen einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle. Der Maßstab der gerichtlichen Prüfung ist der Bindung der Betriebsparteien an die Zielbestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes zu entnehmen, wie sie insbesondere in § 75BetrVG umschrieben sind, so dass es um die Frage geht, ob die von den Betriebsparteien vereinbarte Regelung der Billigkeit entspricht oder ob einzelne Beschäftigte oder Gruppen in unbilliger Weise benachteiligt sind.2. Verlangt die Arbeitnehmerin abweichend von einer der Billigkeitsprüfung standhaltenden Betriebsvereinbarung die Eingruppierung in eine höhere Vergütungsgruppe, trägt sie die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Entgeltgruppe.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.