LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.08.2011
8 Sa 162/11
Normen:
MTV Einzel-und Versandhandel RP § 9 Nr. 2; MTV Einzel-und Versandhandel RP § 9 Nr. 3 S. 1; GTV Einzel- und Versandhandel RP § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 13.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 649/10

Eingruppierung einer Verkäuferin im Einzelhandel; unbegründete Zahlungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen zur Beschäftigung als Marktleiterin oder Warengruppenleiterin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.08.2011 - Aktenzeichen 8 Sa 162/11

DRsp Nr. 2012/1605

Eingruppierung einer Verkäuferin im Einzelhandel; unbegründete Zahlungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen zur Beschäftigung als Marktleiterin oder Warengruppenleiterin

1. Nach § 9 Nr. 2 des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel Rheinland-Pfalz erfolgt die Eingruppierung entsprechend der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit; werden dauernd mehrere Tätigkeiten zugleich ausgeübt, die unter verschiedene Tarifgruppen fallen, erfolgt die Eingruppierung entsprechend der zeitlich überwiegenden Tätigkeit in die höhere höchstmögliche Tarifgruppe (§ 9 Nr. 3 Satz 1 MTV Einzelhandel RP). 2. Bei Gehaltsgruppen in Gestalt von Aufbaufallgruppen ist zu prüfen, ob die Arbeitnehmerin die Anforderungen der allgemeinen und darauf aufbauend jeweils nacheinander die der qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppen erfüllt; insoweit reicht eine pauschale Überprüfung aus, soweit die Parteien die Tätigkeit als unstreitig ansehen und die Arbeitgeberin selbst für die Tätigkeit der Arbeitnehmerin die Merkmale als erfüllt erachtet.