LAG Köln - Urteil vom 18.05.2018
10 Sa 33/16
Normen:
BAT; TVöD; TV-L;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 1742/15

Eingruppierung einer Studienrätin im Hochschuldienst nach dem TV-L

LAG Köln, Urteil vom 18.05.2018 - Aktenzeichen 10 Sa 33/16

DRsp Nr. 2018/13661

Eingruppierung einer Studienrätin im Hochschuldienst nach dem TV-L

Zur Eingruppierung einer Studienrätin im Hochschuldienst

1. Lehrkräfte im Sinne der Nr. 5 der Vorbemerkung zu allen Vergütungsgruppen sind Angestellte, die im Rahmen eines Schulbetriebs oder einer entsprechenden Einrichtung im Wege der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten eine Lehrtätigkeit ausüben. 2. Für Lehrkräfte gilt gemäß Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen die Anlage 1a zum BAT nicht. Vielmehr ist Teil B der Anlage 2 TV über-L auf das Arbeitsverhältnis einer Lehrkraft anwendbar. 3. Teil B der Anlage 2 TVÜ-L sieht eine Überleitung der Eingruppierung von Lehrkräften aus der Vergütungsgruppe BAT IIa in die Entgeltgruppe 13 gemäß TV-L vor.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.07.2015 - 17 Ca 1742/15 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BAT; TVöD; TV-L;

Tatbestand

Die am 12.11.1959 geborene Klägerin ist seit dem 01.02.2000 als Lehrkraft für besondere Aufgaben in Stellung einer Studienrätin im Hochschuldienst bei der Beklagtenseite beschäftigt.

1. 2. 1. a) b) 2. 1. a) b) 2. 3.