LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.03.2015
3 Sa 667/14
Normen:
ETV Mineralbrunnen Erfrischungsgetränke § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 16.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 102/14

Eingruppierung einer studentischen Aushilfskraft zur Flaschensortierung durch Herausnahme von Fremdflaschen aus Leergutkisten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.03.2015 - Aktenzeichen 3 Sa 667/14

DRsp Nr. 2015/7736

Eingruppierung einer studentischen Aushilfskraft zur Flaschensortierung durch Herausnahme von Fremdflaschen aus Leergutkisten

Besteht die Haupttätigkeit des Arbeitnehmers in der Flaschensortierung durch Herausnahme von Fremdflaschen aus Leergutkisten, die auf einem Transportband vorbei laufen und macht diese tatsächliche Tätigkeit mehr als 50 Prozent seiner Arbeitszeit aus, ist sie für die Eingruppierung ausschlaggebend.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 16.10.2014 - 2 Ca 102/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ETV Mineralbrunnen Erfrischungsgetränke § 2 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers und daraus resultierende Lohnansprüche.

Der Kläger, Student, war vom 19.08. bis zum 30.09.2013 bei der Beklagten als Aushilfe beschäftigt. Seine Hauptaufgabe bestand darin, Fremdflaschen aus Leergutkisten herauszunehmen, die auf einem Transportband vorbeiliefen.

1. 2.