Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 02.10.2008 (ö.D. 2 Ca 838 d/08) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Ziffer 2) des Tenors des Urteils wird zur Klarstellung wie folgt formuliert:
Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 TV-L zu zahlen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin trat am 3. Mai 1977 in die Dienste des beklagten Landes ein und arbeitete zunächst als Angestellte im Schreibdienst. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden der
Seit dem 2. Januar 1979 arbeitet die Klägerin bei der Mordkommission/Kommissariat 1 (K 1) der Bezirkskriminalinspektion Itzehoe. Sie ist dort unmittelbar dem Leiter des Kommissariats unterstellt.
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