LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 09.07.2009
4 Sa 403/08
Normen:
BAT § 22 Abs. 2 S. 1; TVÜ-L § 17 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, 2 Ca 838 d/08 vom 02.10.2008,

Eingruppierung einer Sachbearberin bei Datenerfassung und Datenverknüpfung im Mordkommisariat

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.07.2009 - Aktenzeichen 4 Sa 403/08

DRsp Nr. 2009/22275

Eingruppierung einer Sachbearberin bei Datenerfassung und Datenverknüpfung im Mordkommisariat

Die Auswertung von Schriftstücken und die Eingabe sogenannter Entitäten, deren Verknüpfung und Verschlagwortung kann im Einzelfall selbständige Leistungen erfordern (EDV-gestützte Sachbearbeitung im Kommissariat).

Tenor:

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 02.10.2008 (ö.D. 2 Ca 838 d/08) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Ziffer 2) des Tenors des Urteils wird zur Klarstellung wie folgt formuliert:

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 TV-L zu zahlen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BAT § 22 Abs. 2 S. 1; TVÜ-L § 17 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin trat am 3. Mai 1977 in die Dienste des beklagten Landes ein und arbeitete zunächst als Angestellte im Schreibdienst. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden der BAT Bund/Land bzw. nach dessen Inkrafttreten der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TV-L) Anwendung.

Seit dem 2. Januar 1979 arbeitet die Klägerin bei der Mordkommission/Kommissariat 1 (K 1) der Bezirkskriminalinspektion Itzehoe. Sie ist dort unmittelbar dem Leiter des Kommissariats unterstellt.