Die Parteien streiten um tarifliche Eingruppierung.
Die Klägerin ist seit 1998 - mit einer kurzen Unterbrechung von 2002 bis Mitte 2003, wo sie im Schulverwaltungs- und Kulturamt tätig war - beim beklagten Landkreis in der Bußgeldstelle im Ordnungsamt als Sachbearbeiterin für Verkehrsordnungswidrigkeiten eingesetzt. Ausgenommen von ihrer Tätigkeit sind Verkehrsverstöße im Rahmen des ruhenden Verkehrs. Hinsichtlich des weiteren Sachverhaltes wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Schwerin vom 15.03.2007 -
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