LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 10.06.2010
1 Sa 454 a/09
Normen:
GG Art 3 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; KAT § 22 Abs. 2; KAT § 23 a Nr. 1 S. 2; TVÜ-KAT § 3 Abs. 1; ZPO § 254 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel - ö.D. 1 Ca 884 c/09,

Eingruppierung einer Sachbearbeiterin bei Überleitung des Arbeitsvertrages in kirchlichen Arbeitnehmerinnentarifvertrag; unbegründete Zwischenfeststellungsklage zur Berücksichtigung eines Bewährungsaufstieg bei Berechnung des Vergleichsentgelts

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.06.2010 - Aktenzeichen 1 Sa 454 a/09

DRsp Nr. 2010/20859

Eingruppierung einer Sachbearbeiterin bei Überleitung des Arbeitsvertrages in kirchlichen Arbeitnehmerinnentarifvertrag; unbegründete Zwischenfeststellungsklage zur Berücksichtigung eines Bewährungsaufstieg bei Berechnung des Vergleichsentgelts

1. Die Vorschrft des § 23 a Nr. 1 Satz 2 des kirchlichen Arbeitnehmerinnentarifvertrages (KAT) verweist für die Bewährung auf die Tätigkeit, die der Vergütungsgruppe entspricht, in der die Arbeitnehmerin eingruppiert ist; nach § 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 KAT kommt es für die Eingruppierung auf die gesamte auszuübende Tätigkeit an und nicht auf einen aus welchen Gründen und in welchem Umfang auch immer organisatorisch verselbständigten Teil. 2. Die Vergütung der Arbeitnehmerinnen nach Maßgabe des KAT richtet sich nach der Art der übertragenen Tätigkeit in verschiedenen Arbeitsvorgängen und der tarifrechtlichen Bewertung hierzu; ob diese Tätigkeiten räumlich, organisatorisch und zeitlich getrennt ausgeführt werden oder nicht, ändert an der Bewertung der Tätigkeiten nichts. 3. Der Begriff des Arbeitsplatzes besagt für die Eingruppierung der Arbeitnehmerinnen tarifrechtlich nichts.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel - ö. D. 1 Ca 884 c/09 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.