LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.04.2005
18/4 TaBV 88/04
Normen:
BetrVG § 99 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 05.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 BV 598/03

Eingruppierung einer Reiseverkehrskauffrau bei Arbeit an Reservierungssystem

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.04.2005 - Aktenzeichen 18/4 TaBV 88/04

DRsp Nr. 2006/1588

Eingruppierung einer Reiseverkehrskauffrau bei Arbeit an Reservierungssystem

»1. Eingruppierung einer Reiseverkehrskauffrau in den Gehaltstarifvertrag, nachdem die Arbeitgeberin in die DRV-Tarifgemeinschaft wieder eingetreten ist.Die Arbeit an einem Reservierungssystem, das der Arbeitgeber einsetzt, ist keine Spezialaufgabe, die zur Eingruppierung in die Beschäftigungsgruppe D führte.«

Normenkette:

BetrVG § 99 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die zutreffende Eingruppierung von 22 Arbeitnehmern in den Gehaltstarifvertrag vom 25.02.2003, der zwischen der Tarifgemeinschaft des Deutschen Reisebüroverbandes (im Folgenden: DRV-Tarifgemeinschaft) und der Gewerkschaft ver.di abgeschlossen worden ist. Während die Beteiligte zu 1. und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) eine Eingruppierung in die Tarifgruppe C für richtig hält, meint der Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Betriebsrat), dass eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe D allein zutreffend sei. Die Beteiligten führen das vorliegende Verfahren als Musterverfahren.