LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.01.2006
9 Sa 704/05
Normen:
BAT § 22 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 01.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 789/04

Eingruppierung einer Realschullehrerin mit DDR-Abschluss nach TdL-Richtlinien

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.01.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 704/05

DRsp Nr. 2006/21637

Eingruppierung einer Realschullehrerin mit DDR-Abschluss nach TdL-Richtlinien

1. Beruht die Benennung der Vergütungsgruppe ausschließlich auf § 22 Abs. 3 BAT, hat sie nur deklaratorischen Charakter; sind im schriftlichen Arbeitsvertrag die Richtlinien über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (TdL-Richtlinien) vereinbart, erfolgt die Eingruppierung nach diesen Vorgaben.2. Erfüllt die Lehrerin die tatsächlichen Voraussetzungen für eine solche Eingruppierung nicht, bedeutet dies nicht, dass eine Lücke in den TdL-Richtlinien gegeben ist; vielmehr werden nach dem TdL-Richtlinien Lehrkräfte an Realschulen, soweit sie nicht in die genannten Fallgruppen eingruppiert sind, wie entsprechende Lehrkräfte an Grund- und Hauptschulen eingruppiert.

Normenkette:

BAT § 22 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Wesentlichen um die zutreffende Eingruppierung nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (im Folgenden: BAT).

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 01.06.2005 (dort S. 3 bis 12 = Bl. 154 bis 163 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,