LAG Niedersachsen - Urteil vom 07.09.2009
9 Sa 1879/08 E
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; AVR § 2 S. 1; AVR-K Entgeltgruppe 6.1; AVR-K Entgeltgruppe 7.1; AVR-K Entgeltgruppe 7.2;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 17.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 621/07

Eingruppierung einer Physiotherapeutin nach den Arbeitsvertragsrichtlinien der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen; Auslegung des Heraushebungsmerkmals erheblich erweiterter Fachkenntnisse und Fertigkeiten

LAG Niedersachsen, Urteil vom 07.09.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 1879/08 E

DRsp Nr. 2009/25061

Eingruppierung einer Physiotherapeutin nach den Arbeitsvertragsrichtlinien der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen; Auslegung des Heraushebungsmerkmals "erheblich erweiterter Fachkenntnisse und Fertigkeiten"

1. Legt eine Entgeltgruppe fest, dass das Merkmal "erweiteter Fachkenntnisse und Fertigkeiten" erfüllt wird, wenn die Tätigkeiten selbständig ausgeführt werden, ist das Heraushebungsmerkmal bei selbständiger Ausübung bereits erfüllt. Das Heraushebungsmerkmal ist dann für eine Höhergruppierung noch nicht "verbraucht". 2. Der "Charakter" einer Tätigkeit kann qualitativ oder quantitativ bestimmt werden.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 17.10.2008, 3 Ca 621/07 E, werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 3/4, die Beklagte zu 1/4 zu tragen.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; AVR § 2 S. 1; AVR-K Entgeltgruppe 6.1; AVR-K Entgeltgruppe 7.1; AVR-K Entgeltgruppe 7.2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin von Entgeltgruppe E 7 der Arbeitsvertragsrichtlinien der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen für diakonische Einrichtungen (AVR-K) in Entgeltgruppe E 8 und E 9.