BAG - Urteil vom 21.09.2011
4 AZR 802/09
Normen:
Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA vom 17. August 2006) § 15; Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA vom 17. August 2006) § 16;
Vorinstanzen:
LAG Saarland, vom 08.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 1/09
ArbG Saarbrücken, vom 09.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 64 Ca 211/07

Eingruppierung einer Oberärztin nach § 16 TV-Ärzte/VKA [Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie]

BAG, Urteil vom 21.09.2011 - Aktenzeichen 4 AZR 802/09

DRsp Nr. 2012/3186

Eingruppierung einer Oberärztin nach § 16 TV-Ärzte/VKA [Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie]

1. Die einer Oberärztin i.S.d. § 16 TV-Ärzte/VKA obliegende „medizinische“ Verantwortung geht in Anknüpfung an die tatsächliche krankenhausinterne Organisations- und Verantwortungsstruktur über die allgemeine „ärztliche“ Verantwortung einer Assistenzärztin und einer Fachärztin deutlich hinaus. 2. Kliniken sind arbeitsteilig organisiert und weisen zahlreiche spezialisierte und fragmentierte Diagnose-, Behandlungs- und Pflegeabläufe mit einer abgestuften Verantwortungsstruktur der handelnden Personen auf; dem entspricht die tarifliche Einordnung der medizinischen Verantwortung von Oberärztinnen, die in § 16 TV-Ärzte/VKA innerhalb der Struktur der Entgeltgruppen nach „unten“ und nach „oben“ in ein von den Tarifvertragsparteien als angemessen angesehenes Verhältnis gesetzt wird, so dass von der Übertragung einer medizinischen Verantwortung im Tarifsinne demnach nur dann gesprochen werden kann, wenn sich das Aufsichts- und – eingeschränkte - Weisungsrecht auch auf Fachärztinnen der Entgeltgruppe II TV-Ärzte/VKA erstreckt und die Verantwortung für den Bereich ungeteilt ist.

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 8. Juli 2009 - - wird zurückgewiesen.