LAG Hamm - Urteil vom 09.06.2009
12 Sa 263/08
Normen:
TV-Ärzte/VKA § 15 Abs. 2; TV-Ärzte/VKA § 16 Buchst. c; PsychThG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 17.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2096/07

Eingruppierung einer Oberärztin bei Verantwortung für Tätigkeit eines approbierten Psychotherapeuten in Tagesklinik

LAG Hamm, Urteil vom 09.06.2009 - Aktenzeichen 12 Sa 263/08

DRsp Nr. 2009/25006

Eingruppierung einer Oberärztin bei Verantwortung für Tätigkeit eines approbierten Psychotherapeuten in Tagesklinik

1. Da die Eingruppierungsnormen des TV-Ärzte/VKA eine hierarchische Steigerung beinhalten, muss die übertragene medizinische Verantwortung des Oberarztes über diejenige des Facharztes im Allgemeinen hinausgehen. Daher muss der Oberarzt in der Regel Verantwortung auch für fremdes ärztliches Tun tragen. 2. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn der Oberarzt die Verantwortung für die Tätigkeit eines approbierten Psychotherapeuten trägt.

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 17.01.2008 - 4 Ca 2096/07 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.04.2007 nach der Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA zu vergüten.

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV-Ärzte/VKA § 15 Abs. 2; TV-Ärzte/VKA § 16 Buchst. c; PsychThG § 1 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.