LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.03.2016
8 Sa 453/15
Normen:
GTV-Einzelhandel Rheinl-Pfalz § 3; MTV-Einzelhandel Rheinl-Pfalz § 9 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 22.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 149/15

Eingruppierung einer Mitarbeiterin Kasse/Scanning bei überwiegender Beschäftigung im Kassenbüro eines WarenhausesUnbegründete Feststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin zur prägenden Weisungsbefugnis gegenüber anderen Kassiererinnen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.03.2016 - Aktenzeichen 8 Sa 453/15

DRsp Nr. 2016/9903

Eingruppierung einer "Mitarbeiterin Kasse/Scanning" bei überwiegender Beschäftigung im Kassenbüro eines Warenhauses Unbegründete Feststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin zur prägenden Weisungsbefugnis gegenüber anderen Kassiererinnen

1. Maßgeblich für die tarifvertragliche Einordnung sind die ausgeübten Tätigkeiten, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber übertragen wurden, nicht diejenigen Tätigkeiten, die sich der Arbeitnehmer ohne Billigung des Arbeitgebers anmaßt.2. Für die Tatsache, dass dem Arbeitnehmer bestimmte eingruppierungsrelevante Tätigkeiten als eigenverantwortlich zugewiesen wurden, ist der Arbeitnehmer darlegungs und beweispflichtig.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 22.07.2015 - Az: 4 Ca 149/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GTV-Einzelhandel Rheinl-Pfalz § 3; MTV-Einzelhandel Rheinl-Pfalz § 9 Abs. 3;

Tatbestand

1. 2.