LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.02.2011
26 Sa 2121/10
Normen:
BAT-O § 22 Abs. 2 Unterabs. 1; BAT-O § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 S. 1; TV-L; Anwendungs-TV Berlin;
Fundstellen:
NZA-RR 2011, 425
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 28.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 13626/09

Eingruppierung einer Mitarbeiterin des Grünflächenamtes; unbegründete Feststellungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen zum Tätigkeitsmerkmal der einschlägigen Fachhochschulausbildung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.02.2011 - Aktenzeichen 26 Sa 2121/10

DRsp Nr. 2011/10370

Eingruppierung einer Mitarbeiterin des Grünflächenamtes; unbegründete Feststellungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen zum Tätigkeitsmerkmal der einschlägigen Fachhochschulausbildung

1. Ein Arbeitsvorgang ist eine nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit einer Angestellten; entscheidendes Bestimmungskriterium ist das Arbeitsergebnis. 2. Eine Tätigkeit entspricht einer Fachhochschulausbildung, wenn die durch diese konkrete Fachhochschulausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich (notwendig) sind; da die von dem Tarifmerkmal beschriebene Tätigkeit ordnungsgemäß und sachgerecht nur von solchen Angestellten ausgeübt werden kann, die ein entsprechendes Fachhochschulstudium erfolgreich abgeschlossen haben oder über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, reicht es nicht aus, wenn die Fachhochschulqualifikation der Angestellten für ihren Aufgabenkreis lediglich nützlich oder erwünscht ist. 3. Eine tatsächliche Vermutung für den "ausbildungsadäquaten" Einsatz kann nicht angenommen werden, wenn die Qualifikation für die Tätigkeit gerade nicht im Rahmen einer Ingenieurausbildung erworben wurde.