LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.01.2012
9 Sa 486/11
Normen:
BAT § 22 Abs. 2 Unterabs. 1; BAT § 23; TVöD VKA § 15 Abs. 1; TVöD VKA § 17 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 28.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 2293/09

Eingruppierung einer mit dem Einscannen von Bauakten beschäftigten Landkreisangestellten; unbegründete Eingruppierungsfeststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen zur Erforderlichkeit gründlicher Fachkenntnisse

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.01.2012 - Aktenzeichen 9 Sa 486/11

DRsp Nr. 2012/7080

Eingruppierung einer mit dem Einscannen von Bauakten beschäftigten Landkreisangestellten; unbegründete Eingruppierungsfeststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen zur Erforderlichkeit gründlicher Fachkenntnisse

1. Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Tatsachen, aus denen sich die Erforderlichkeit gründlicher Fachkenntnisse im Tarifsinne ergibt, obliegt der Arbeitnehmerin, die die Feststellung einer entsprechenden Eingruppierung begehrt. 2. Hat die Arbeitnehmerin zum Einscannen von Bauakten drei Gruppen von verschiedenen Dokumenten zu unterscheiden, wobei in der Box "Bauantrag" alle eingescannten Dokumente abzulegen sind, die den anderen beiden Boxen nicht zugeordnet werden können, ist nicht ersichtlich, dass für diese Unterscheidung von Dokumenten eine nähere Kenntnis der von den Dokumenten angesprochenen verwaltungsrechtlichen Vorschriften erforderlich ist; insbesondere ist nicht nachvollziehbar, aus welchen tatsächlichen Gründen sich die Tätigkeit von einer schwierigeren Tätigkeit eines Angestellten in Archiven abhebt. 3. Die von der Arbeitnehmerin zur Begründung der Erforderlichkeit gründlicher Fachkenntnisse herangezogene Zuordnungsleistung der Dokumente zu den drei von der Software vorgesehenen Boxen erfüllt auch das tarifliche Tätigkeitsmerkmal gründlicher Fachkenntnisse nicht.