LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.05.2010
13 Sa 1/10
Normen:
TVÜ-VKA § 17 Abs. 1; TVÜ-VKA § 17 Abs. 7; BAT § 22 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 19.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2220/08

Eingruppierung einer Medizincontrollerin im öffentlichen Dienst

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.05.2010 - Aktenzeichen 13 Sa 1/10

DRsp Nr. 2010/13068

Eingruppierung einer Medizincontrollerin im öffentlichen Dienst

Eine Medizincontrollerin, die Widersprüche des MDK selbstständig bearbeitet, ist in Vergütungsgruppe EG 8 TVöD einzugruppieren.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 19. August 2009 - 6 Ca 2220/08 - teilweise abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.04.2006 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe EG 8 TVöD und auf die jeweiligen Differenzbeträge Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2008 und sodann ab jeweiliger Fälligkeit zu zahlen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/36, die Beklagte 35/36.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVÜ-VKA § 17 Abs. 1; TVÜ-VKA § 17 Abs. 7; BAT § 22 Abs. 2;

Tatbestand: