I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 19. August 2009 - 6 Ca 2220/08 - teilweise abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.04.2006 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe EG 8 TVöD und auf die jeweiligen Differenzbeträge Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2008 und sodann ab jeweiliger Fälligkeit zu zahlen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/36, die Beklagte 35/36.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
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