Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 27.03.2008,
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab 01.05.2006 Vergütung nach Entgeltgruppe E 8 AVR - K nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2008 bzw. ab jeweiliger Fälligkeit zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 5.400,-- € festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin begehrt Vergütung nach Entgeltgruppe E 8 der Arbeitsvertragsrichtlinien der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen für diakonische Einrichtungen (AVR-K).
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