LAG Niedersachsen - Urteil vom 13.01.2009
13 Sa 830/08 E
Normen:
AVR-K § 1; AVR-K § 2; AVR-EKD § 12 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 27.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 661/07

Eingruppierung einer Logopädin in sozialpädiatrischem Zentrum des diakonischen Werkes der evangelischen Kirche

LAG Niedersachsen, Urteil vom 13.01.2009 - Aktenzeichen 13 Sa 830/08 E

DRsp Nr. 2009/13450

Eingruppierung einer Logopädin in sozialpädiatrischem Zentrum des diakonischen Werkes der evangelischen Kirche

1. Nach §§ 1, 2 AVR-K B.I. ist für die Eingruppierung nicht die überwiegende, sondern die für den Arbeitsplatz charakteristische Tätigkeit maßgebend. 2. Die Tätigkeit einer Logopädin in einem sozialpädiatrischen Zentrum ist nach Entgeltgruppe 8 AVR-K zu bewerten.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 27.03.2008, 5 Ca 661/07 E, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab 01.05.2006 Vergütung nach Entgeltgruppe E 8 AVR - K nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2008 bzw. ab jeweiliger Fälligkeit zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 5.400,-- € festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AVR-K § 1; AVR-K § 2; AVR-EKD § 12 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Vergütung nach Entgeltgruppe E 8 der Arbeitsvertragsrichtlinien der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen für diakonische Einrichtungen (AVR-K).