LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.02.2012
9 Sa 617/11
Normen:
BAT § 22; BAT § 23; TVG § 1; TVÜ VKA § 17 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 27.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1116/11

Eingruppierung einer Leiterin des Kulturamtes; unbegründete Feststellungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitnehmerin zum Heraushebungsmerkmal der gesteigerten Verantwortung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.02.2012 - Aktenzeichen 9 Sa 617/11

DRsp Nr. 2012/6606

Eingruppierung einer Leiterin des Kulturamtes; unbegründete Feststellungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitnehmerin zum Heraushebungsmerkmal der gesteigerten Verantwortung

1. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der Vergütungsgruppe liegt bei der Angestellten, die eine Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe begehrt. 2. Nimmt die Angestellte ein Heraushebungsmerkmal für sich in Anspruch, reicht zu einem schlüssigen Vortrag eine Darstellung der eigenen Tätigkeit nicht aus, das aus der tatsächlich erbrachten Tätigkeit für sich allein genommen keine Rückschlüsse darauf möglich sind, ob sie sich gegenüber den Tätigkeitsmerkmalen einer anderen Vergütungsgruppe heraushebt. 2. Im Falle aufeinander aufbauender Vergütungsgruppen mit Heraushebungsmerkmalen ist ein wertender Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten erforderlich; aus diesem Grunde hat die klagende Angestellte nicht nur ihre eigene Tätigkeit im Einzelnen darzustellen sondern muss darüber hinaus Tatsachen darlegen, die den erforderlichen wertenden Vergleich mit den nicht derart herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen.