I. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 12. März 2009 - 16 TaBV 5/08 - aufgehoben.
II. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 8. April 2008 -
Die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung
1. des Herrn S C in die Tarifgruppe II, 1. Berufs-/Tätigkeitsjahr GTV,
2. der Frau Y K in die Tarifgruppe II, 2. Berufs-/Tätigkeitsjahr GTV,
3. des Herrn Se C in die Tarifgruppe II, 5. Berufs-/Tätigkeitsjahr GTV,
4. des Herrn J R in die Tarifgruppe II, 1. Berufs-/Tätigkeitsjahr GTV,
5. der Frau R O in die Tarifgruppe II, 1. Berufs-/Tätigkeitsjahr GTV,
wird ersetzt.
Von Rechts wegen!
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