LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.04.2010
9 Sa 729/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; Gehalts-TV (Einzelhandel Rhl-Pfz) § 2; Gehalts-TV (Einzelhandel Rhl-Pfz) § 3;
Fundstellen:
NZA-RR 2010, 482
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 15.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 641/09

Eingruppierung einer Kassiererin im Einzelhandel; Abgrenzung der Tarifbegriffe Discounter und Supermarkt

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.04.2010 - Aktenzeichen 9 Sa 729/09

DRsp Nr. 2010/9949

Eingruppierung einer Kassiererin im Einzelhandel; Abgrenzung der Tarifbegriffe "Discounter" und "Supermarkt"

Soweit die Tarifvertragsparteien in den Tätigkeitsbeispielen des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel Rheinland-Pfalz auf bestimmte Betriebsformen des Einzelhandels abstellen, ist für das Verständnis der betreffenden tariflichen Begriffe auf das Verständnis der beteiligten Berufskreise und den Handelsbrauch abzustellen. Danach ist die Betriebsform "Discounter" von der Betriebsform "Supermarkt" abzugrenzen. Ein Discounter unterscheidet sich von einem Supermarkt u. a. dadurch, dass nur ein gegenüber einem Supermarkt reduziertes Warensortiment angeboten wird.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.09.2009, Az.: 1 Ca 641/09 abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; Gehalts-TV (Einzelhandel Rhl-Pfz) § 2; Gehalts-TV (Einzelhandel Rhl-Pfz) § 3;

Tatbestand: