LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.08.2010
7 Sa 1/10
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; MTV ZDF § 20 Abs. 1; MTV ZDF § 20 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 28.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 336/09

Eingruppierung einer Kamerafrau; historische Auslegung zum Tarifmerkmal Produktionen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.08.2010 - Aktenzeichen 7 Sa 1/10

DRsp Nr. 2011/6414

Eingruppierung einer Kamerafrau; historische Auslegung zum Tarifmerkmal "Produktionen"

1. Auch bei unstreitigem Sachverhalt und Einigkeit der Parteien über die auszuübende Tätigkeit muss die Arbeitnehmerin zur Schlüssigkeit ihrer Eingruppierungsklage ausreichende Tatsachen vortragen, aus denen der rechtliche Schluss auf die Erfüllung der einzelnen Tätigkeitsmerkmale gezogen werden kann; die Arbeitnehmerin hat daher darzulegen, mit welchen Tatsachen die Erfüllung von Tätigkeitsmerkmalen vor allem auch bei unbestimmten Rechtsbegriffen begehrt wird. 2. Bei Heraushebungsmerkmalen ist für alle Stufen entsprechender Tatsachenvortrag zu bringen. 3. Beruft sich eine Kamerafrau auf die Erfüllung der Merkmale des Tätigkeitsbeispiels "Durchführen der Filmaufnahmen einschließlich der erforderlichen Ausleuchtung bei Produktionen" (Vergütungsgruppe 8), hat sie das gegenüber den Tätigkeitsbeispielen aus der Vergütungsgruppe 7 heraushebende Merkmal der "Produktionen" sowie das Fehlen des Zusatzes "entsprechend vorgegebener Konzeption" und "nach Anweisung" darzulegen. 4. Nicht jede Kamerafrau wirkt durch ihre Arbeit bei "Produktionen" im Sinne des Begriffes aus dem Tätigkeitsbeispiel der Vergütungsgruppe 8 mit; hierbei handelt es sich vielmehr um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der Auslegung bedarf.